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Statuten

Statuten

Art. 1 Name und Sitz

Im Sinne von Art. 1 der Statuten der Schweizerischen Volkspartei des Kantons Zürich besteht in
der Gemeinde Aesch ZH unter dem Namen „SVP Aesch / Schweizerische Volkspartei Aesch“ ein politischer Verein gemäss Artikel 60 ff. des ZGB.

Art. 2 Zweck

2.1 Die SVP Aesch steht für einen Staat, der mit möglichst einfachen Mitteln Wohlergehen, Ordnung und Recht sichert. Sie steht zum demokratischen Staatswesen und seinen Einrichtungen. Im Übrigen vertritt die Partei die in Programmen und Richtlinien der SVP Schweiz und des Kantons Zürich sowie in eigenen Richtlinien oder Thesen festgelegten Grundsätze und Überzeugungen.

2.2 Die Partei bekennt sich insbesondere

– zur Freiheit und zum freien, demokratischen Staatswesen
– zur Unabhängigkeit des Landes mit allen Mitteln und unter allen Umständen
– zum Privateigentum und zur freien Wirtschaft
– zum sozialen Fortschritt und zur Wahrung und Förderung der Kultur

2.3 Die SVP Aesch setzt sich aktiv für die Belange der Gemeinde Aesch und der Kreisgemeinde Birmensdorf-Aesch ein.

II. Mittel

Art. 3 Beitrag
Zur Verfolgung des Vereinszwecks erhebt die SVP Aesch von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, der jährlich von der Generalversammlung festgesetzt wird. Die Partei ist auch berechtigt, Sonderbeiträge zu erheben.

Die Beiträge an die Bezirks- und Kantonalpartei sind im Jahresbeitrag inbegriffen.

Art. 4 Ausgaben
Die Ausgaben der Partei werden bestritten:

1. aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder
2. aus Sonderbeiträgen
3. aus freiwilligen Beiträgen und Spenden
4. aus Zinsen des Gesamtvermögens.

Einmalige Ausgaben, die den Betrag von CHF 2‘000 übersteigen, bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung oder einer Mitgliederversammlung.
Art. 5 Haftung

Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung
der Mitglieder ist ausgeschlossen.

III. Mitgliedschaft

Art. 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Beitritt zur Partei steht allen Stimmberechtigten offen, die sich zu den in Art. 2 erwähnten Programmen und Richtlinien bekennen. Das Mitglied der SVP Aesch ist zugleich auch Mitglied der SVP des Kantons Zürich.

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand.

Art. 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Art. 8 Austritt

Ein Vereinsaustritt kann nur auf Ende des Kalenderjahres erfolgen. Das Austrittsschreiben muss
dem Vorstand bis spätestens Ende November schriftlich eingereicht werden.

Art. 9 Ausschluss

Mitglieder, die den Interessen der Partei zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung in geheimer Abstimmung ausgeschlossen werden. Erforderlich ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied anzuhören.
Das ausscheidende Mitglied haftet für den Mitgliederbeitrag des laufenden Jahres.

IV. Organe

Art. 10 Organe
Die Organe der SVP Aesch sind:

a. Die Generalversammlung
b. Die Mitgliederversammlung
c. Der Vorstand
d. Die Rechnungsrevisoren

a. Generalversammlung

Art. 11 Einberufung der Generalversammlung

Die Generalversammlung der Mitglieder ist das oberste Organ der Partei. Sie wird jährlich
mindestens einmal, in der Regel im ersten Quartal, zur Erledigung der ordentlichen Geschäfte
durch den Vorstand einberufen. Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit durch
den Vorstand oder auf schriftliches Begehren der 1/3 aller Mitglieder einberufen werden.

Zeitpunkt, Ort und Traktanden sind mindestens 10 Tage vor der Versammlung durch schriftliche
Einladung bekannt zu geben.

Art. 12 Geschäfte der Generalversammlung

Die Generalversammlung hat die folgenden Aufgaben:
– Wahl des Parteipräsidenten, des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
– Abnahme des Protokolls
– Mutationen
– Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
– Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten
– Festsetzung der Mitgliederbeiträge
– Stellungnahme zu Wahlen und wichtigen Abstimmungen, Gemeindefragen und anderen öffentlichen Angelegenheiten (z.B. Gemeindeversammlungen), sofern der Vorstand die Beschlussfassung der Generalversammlung zuweist
– Beschluss über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder, letztere insofern, als sie mindestens 5 Tage vor der Generalversammlung schriftlich unterbreitet werden.
– Revision der Statuten und Auflösung der Partei.

Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen.

b. Mitgliederversammlung

Art. 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen können jederzeit durch den Vorstand oder auf
schriftliches Begehren von 1/3 aller Mitglieder einberufen werden.

Zeitpunkt, Ort und Traktanden sind mindestens 10 Tage vor der Versammlung durch schriftliche
Einladung bekannt zu geben.

Art. 14 Geschäfte der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden Aufgaben:

– Stellungnahme zu Wahlen und wichtigen Abstimmungen, Gemeindefragen und anderen öffentlichen Angelegenheiten (z.B. der Gemeindeversammlungen).

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.
c. Vorstand

Art. 15 Konstituierung des Vorstands

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern:
– Präsident
– Vizepräsident
– Aktuar
– Kassier
– Beisitzer

Der Präsident wird durch die Generalversammlung bestimmt. Im Übrigen konstituiert sich
der Vorstand selbst.

Art. 16 Einberufung des Vorstands

Der Vorstand wird vom Präsidenten nach Bedarf einberufen oder wenn dies mindestens 3 Vorstandsmitglieder verlangen.

Art. 17 Erweiterter Vorstand

Zu den Vorstandssitzungen können auch die Aescher SVP-Vertretungen in Räten, Behörden,
Kommissionen und übergeordneten Vereinen eingeladen. Sie haben beratende Stimme. Die Teilnahme ist nicht zwingend.

Art. 18 Aufgaben des Vorstand

Der Vorstand vertritt den Verein nach außen und führt die laufenden Geschäfte.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

– Aufnahme neuer Mitglieder
– Antragsbearbeitung für Ausschluss von Mitgliedern
– Einberufung und Vorbereitung der General- und Mitgliederversammlung
– Beratung des Arbeitsprogramms
– Stellungnahme zu Abstimmungen und Wahlen
– Antragstellung auf Statutenänderungen
– Organisation von Veranstaltungen
– Koordination der Tätigkeit mit der Kreispartei

Der Vorstand kann definierte Anliegen (mit klarem Auftrag und klarer Kompetenz) auch separaten
Arbeitsgruppen zur Behandlung übertragen.

Über die Beschlüsse des Vorstands bzw. der Arbeitsgruppen wird ein Protokoll geführt.
d. Rechnungsrevisoren

Art. 19 Aufgaben der Rechnungsrevisoren

Die Revisionsstelle besteht aus zwei Mitgliedern und einem Ersatz. Sie prüft die Rechnungsführung des Vorstandes und erstattet jährlich Bericht an die Generalversammlung.

V. Allgemeine Bestimmungen

Art. 20 Wahlen und Amtsdauer

Die Amtsdauer sämtlicher Organe beträgt 2 Jahre. Die Wahlen erfolgen in den geraden Jahren.

Art. 21 Abstimmungen

Die Abstimmungen an der General- und Mitgliederversammlung sind offen. Auf Antrag von 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten muss die Abstimmung geheim durchgeführt werden.
Bei Wahlen und Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit ent-scheidet die Stimme des Präsidenten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Auflösung der Partei.

Art. 22 Unterschrift

Für die Partei und den Vorstand zeichnen in wichtigen Geschäften Präsident und Aktuar (oder
deren Stellvertreter) kollektiv. Für gewisse Aufgaben, z.B. für die Kassenführung, kann der Gesamtvorstand auch eine Einzelvollmacht erteilen.

VI. Revision der Statuten und Auflösung der Partei

Art. 23 Statuten

Die Revision der Statuten erfolgt durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes.
Der Wortlaut der Statutenrevision ist mit der Einladung bekannt zu geben.

Art. 24 Auflösung

Die Auflösung der Partei kann an der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes erfolgen,
unter Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder. Ein allfälliges Vermögen wird der Kantonalpartei
überwiesen und ist von dieser ausschliesslich zuhanden einer sich später wieder bildenden Ortspartei, welche sich den kantonalen Parteistatuten unterzieht, treuhänderisch aufzubewahren.

Art. 25 Schlussbestimmung

Mit diesen Statuten, die von der Generalversammlung vom 23.03.2017 genehmigt wurden, werden die Statuten vom 3. Juni 1980 aufgehoben und ersetzt. Die neuen Statuten treten sofort in Kraft.

Aesch ZH, den 30.03.2017 Der Präsident: Mike Burri Der Aktuar: Mario Bonato

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